Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SKOFFgroup International GmbH
Leitringer Hauptstraße 78b, 8435 Leitring, Österreich
FN 367281 w (Landesgericht für ZRS Graz) | UID-Nr.: ATU66646329
E-Mail: office@skoffgroup.com | Web: www.skoffgroup.com
§ 1 Geltungsbereich und B2B/B2C-Differenzierung
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Analysen und Beratungsangebote der SKOFFgroup International GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sowie an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) (nachfolgend „Käufer“ oder „Kunde“).
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
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Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Verbraucherschutzrechts (insbesondere KSchG und FAGG), sofern nachfolgend nicht ausdrücklich eine zulässige Sonderregelung getroffen wird.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
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Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
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Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch unmittelbare Ausführung der Lieferung bzw. Dienstleistung zustande.
§ 3 Preise und Preisanpassungen
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Sämtliche vom Verkäufer angeführten Preise verstehen sich ausnahmslos als Nettopreise in Euro (€) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.) sowie etwaiger Verpackungs-, Transport-, Fracht- und Zollkosten, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gemäß den jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet.
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Frachtkosten- und Preisanpassungsklausel (B2B): Tritt zwischen Vertragsschluss und Auslieferung eine wesentliche, unvorhersehbare Erhöhung von Frachtkosten, Mautgebühren, Zöllen, Rohstoffpreisen oder Energiekosten ein, ist der Verkäufer gegenüber Unternehmern berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Wochen liegen.
§ 4 Lieferung, Transportschäden, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
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Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers in 8435 Leitring, Österreich.
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Gefahrenübergang: Bei Versendung an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Käufer über (EXW gemäß Incoterms). Bei Verbrauchern geht die Gefahr erst mit der Ablieferung der Ware beim Verbraucher über.
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Meldung von Transportschäden (24-Stunden-Frist): Äußerlich erkennbare Transportschäden, Beschädigungen der Verpackung sowie Fehlmengen müssen vom Käufer unmittelbar bei Übernahme auf den Frachtpapieren/Lieferschein des Transporteurs vermerkt werden. Darüber hinaus ist der gewerbliche Käufer (B2B) verpflichtet, dem Verkäufer solche offenbaren Transportschäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware, schriftlich inkl. Fotodokumentation anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen.
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Annahmeverzug & Lagergebühren: Gerät der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über. Der Verkäufer ist berechtigt, Lagerkosten in Höhe von pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche der Verzögerung zu verrechnen.
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Transportversicherung: Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
§ 5 Anwendungstechnik, Bio-Verwendung und Eigenverantwortung
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Fachgerechte Anwendung: Die ordnungsgemäße und fachgerechte Anwendung, Dosierung und Verarbeitung aller gelieferten Produkte (z. B. Behandlungsmittel, Hefen, Enzyme) liegt ausschließlich im Verwendungs- und Verantwortungsbereich des Käufers bzw. Anwenders.
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Eigenverantwortung bei spezifischen Zertifizierungen & Qualitätsstandards: Wird die gelieferte Ware für Erzeugnisse eingesetzt, die besonderen Zertifizierungs-, Qualitäts- oder Kennzeichnungsvorschriften unterliegen (insbesondere Bio-/Öko-, Vegan-, Demeter-, Biodynamik- oder Kosher-Zertifizierungen sowie sonstige produktspezifische Verbands- und Deklarationsstandards), ist der Käufer verpflichtet, die Zulässigkeit, Richtlinienkonformität und Einsatzfähigkeit der Produkte für den konkreten Verwendungszweck vorab eigenständig zu überprüfen. Aufgrund variierender oder sich ändernder gesetzlicher, verbandsspezifischer oder internationaler Bestimmungen übernimmt der Verkäufer keine Haftung für die Einhaltung spezifischer Zertifizierungs- oder Gütesiegelstandards.
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Prüfpflicht vor Verarbeitung: Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware vor ihrer Verwendung durch Vorversuche (z. B. Kleinversuche/Vorproben im Labormaßstab) auf ihre Eignung für den konkreten Einsatzzweck zu überprüfen.
§ 6 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Verkäufers.
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Unternehmer sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und treten bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
§ 7 Zahlungsverzug, Verzugszinsen, Mahnspesen und Bonitätsprüfung
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Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Der Käufer gerät automatisch in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb des Zahlungsziels eingegangen ist.
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Verzugszinsen: Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer gegenüber Unternehmern (B2B) berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) p.a. zu berechnen (die Zinsen werden taggenau ab dem Tag der Fälligkeit berechnet). Gegenüber Verbrauchern (B2C) gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4,0 % p.a. gemäß § 1000 ABGB.
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Mahngebühren (Mahnspesen): Für den administrativen Mehraufwand im Mahnwesen stellt der Verkäufer folgende Pauschalen in Rechnung:
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1. Mahnung (Stufe 2): € 5,00
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2. Mahnung (Stufe 3): € 10,00
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Letzte Mahnung / Inkassoandrohung (Stufe 4): € 20,00
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Betreibungskosten: Der Käufer verpflichtet sich zum Ersatz aller notwendigen außergerichtlichen Betreibungs- und Inkassokosten.
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Vorauskasse bei Bonitätsverschlechterung: Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich, ist der Verkäufer berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
§ 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
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Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung von Gegenforderungen ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
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Gegenüber Verbrauchern gilt das Aufrechnungsverbot nur im gesetzlich zulässigen Rahmen des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
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Für Unternehmer gilt die kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 UGB: Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen (sofern nicht Transportschäden gemäß § 4 Abs 3 betroffen sind), schriftlich anzuzeigen.
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Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
§ 10 Höhere Gewalt (Force Majeure)
Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder behördliche Maßnahmen befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
§ 11 Schutzrechte und technische Unterlagen
An allen Abbildungen, Zeichnungen, Datenblättern, Spezifikationen und Unterlagen behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 12 Druckfreigaben, Sonderanfertigungen, Verpackungen und Auftragsbestätigungen
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Geltungsbereich: Dieser Paragraf gilt für alle Bestellungen von Fässern (inkl. Holzart, Toastung, Größen, Brandzeichen), Etiketten, Kartonagen/Verpackungen, Korken, Schraubverschlüsse sowie allen Nicht-Standard-Produkten.
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Prüfpflicht & Freigabe: Der Käufer ist verpflichtet, Korrekturabzüge, Design-Vorschauen und Auftragsbestätigungen unverzüglich zu prüfen. Mit der Freigabe geht das Risiko etwaiger Fehler vollumfänglich auf den Käufer über.
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Genehmigungsfiktion: Gegenüber Unternehmern (B2B) gilt: Reagiert der Käufer auf eine ihm übermittelte Auftragsbestätigung, einen Korrekturabzug oder eine Design-Vorschau nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Zugang, gilt die Auftragsbestätigung bzw. der Korrekturabzug als vom Käufer in allen Einzelheiten genehmigt und freigegeben. Gegenüber Verbrauchern (B2C) tritt eine Genehmigungsfiktion nur dann ein, wenn der Verbraucher bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich und gesondert hingewiesen wird (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG).
§ 13 Haftungsbeschränkungen
Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit, Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung zudem betraglich auf den Rechnungswert der schadensursächlichen Lieferung beschränkt.
§ 14 Laboranalysen, Verkostungen und Beratungsdienstleistungen
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Haftungsausschluss für Labor- und Analysewerte: Sämtliche vom Verkäufer durchgeführten Analysen und Laborwerte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Mängelfreiheit der Ergebnisse. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, Kellermaßnahmen oder wirtschaftliche Folgen, die der Kunde auf Basis der Laborwerte trifft. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Verkäufer keine Kontrolle darüber hat, wie die Beprobung durchgeführt wurde oder ob am Erzeugnis vor oder nach der Analyse Veränderungen (z. B. Verschnitt) vorgenommen wurden.
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Unverbindlichkeit von Verkostungen und Empfehlungen: Sensorikprüfungen, Fehlerdiagnosen, Dosiervorschläge sowie Produkt- und Behandlungsempfehlungen im Rahmen von Weinverkostungen oder Fachberatungen stellen reine, unverbindliche Handlungsempfehlungen dar.
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Verpflichtende Vorversuche durch den Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, jede vom Verkäufer ausgesprochene Empfehlung vor der Anwendung auf die Gesamtmenge durch eigene Vorversuche (z. B. Kleinversuche/Vorproben im Labormaßstab) eigenverantwortlich auf Wirksamkeit, Verträglichkeit und gewünschte sensorische Auswirkung zu überprüfen.
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Ausschluss jeglicher Folgeschäden: Jegliche Haftung des Verkäufers für Fehlbehandlungen, Fehltöne, Fehlgärungen oder sonstige Schäden an den Weinen/Erzeugnissen des Kunden, die aus der Nutzung von Laborwerten oder Beratungsempfehlungen resultieren, ist – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen.
§ 15 Ausschluss der freiwilligen Warenrücknahme
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Grundsätzliches Rücknahmeverbot: Außerhalb berechtigter Gewährleistungsfälle (Mängelrügen gemäß § 9) ist jegliche freiwillige Rückgabe oder der Umtausch von gelieferten Waren ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch des Käufers auf Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware.
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Sonderanfertigungen und Kundenspezifikationen: Für kundenspezifisch angefertigte oder veredelte Produkte – insbesondere Fässer (inkl. spezifischer Holzarten, Toastungen, Größen und Brandzeichen/Logos), Etiketten, Kartonagen/Verpackungen, Korken, Schraubverschlüsse sowie Nicht-Standard-Produkte – ist jede Rückgabe oder Stornierung nach Produktionsbeginn bzw. nach Freigabe gemäß § 12 ausnahmslos ausgeschlossen. Bei Verbrauchern (B2C) besteht für solche Waren kein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG).
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Oenologische Produkte und sensibles Behandlungsgut: Aus Qualitätssicherungs- und Produktsicherheitsgründen ist die Rücknahme von oenologischen Produkten, Behandlungsmitteln, Hefen, Enzymen und Nährstoffen vollumfänglich ausgeschlossen. Da der Verkäufer nach Auslieferung und Gefahrenübergang (§ 4) die Einhaltung der geforderten spezifischen Lagerungs-, Temperatur- und Hygienebedingungen beim Käufer nicht kontrollieren kann, ist eine Wiederaufnahme dieser Waren in den Lieferkreislauf ausgeschlossen.
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Kulanzrücksendungen: Rücksendungen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erfolgen, werden nicht angenommen und auf Kosten und Gefahr des Käufers retourniert.
§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
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Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates entzogen werden.
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Für alle Streitigkeiten mit Unternehmern ist das am Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht (Landesgericht für ZRS Graz / Bezirksgericht Leibnitz) ausschließlich zuständig.
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Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).
Leitring, 1. Oktober 2026
SKOFFgroup International GmbH
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